Der neue Partyzettel!

Für Partys, Discos, Festivals, Urlaube, Kino uvm. ...

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Wann brauche ich einen Partyzettel?

Nach dem aktuellen Jungendschutzgesetz brauchst du eine Erziehungsbeauftragung, genannt auch Partyzettel oder Muttizettel, wenn du nach dem 1.12.2005 geboren bist und länger als 24 Uhr in eine Disco, auf eine Party, in eine Bar, ins Kino, auf ein Konzert und Festival gehen möchtest oder wenn du jünger als 16 Jahre alt bist und überhaupt an einer solchen Veranstaltung teilnehmen möchtest.

Nur 3 Schritte bis zur Party!

  • Herunterladen und 2x Ausdrucken

    Lade den Partyzettel herunter, fülle ihn aus und drucke ihn 2x aus. Eine Kopie ist für dich, die zweite für den Veranstalter.

  • Unterschreiben lassen und Ausweiskopie mitnehmen

    Lass den ausgefüllten Partyzettel von einem Erziehungsberechtigten oder Elternteil unterschreiben und nimm eine Kopie des Persos mit.

  • Vorzeigen und Spaß haben

    Gehe gemeinsam mit deinem Erziehungsbeauftragten zur Einlasskontrolle gib dort eine Kopie des Partyzettels ab. Die Zweite behältst du bei dir.

Ausgehzeiten

Unter 16 Jahren dürfen Jugendliche nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten in eine Disco, auf eine Party, in eine Bar, ins Kino, auf ein Konzert oder Festival. Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren dürfen bis 24 Uhr an diesen Veranstaltungen teilnehmen. Können sie aber einen Erziehungsauftrag vorweisen und sind in Begleitung einer erwachsenen (Ü18), erziehungsberechtigten Person, dürfen Jugendliche auch länger als 24 Uhr dort bleiben.

Als Erziehungsberechtige/r haben Sie die Aufsichtspflicht. Natürlich möchten Ihre Kinder auch einmal ohne Sie auf eine Veranstaltung, Party, Konzert, in die Disko oder ins Kino gehen. Für solche Situationen gibt es den Partyzettel/Muttizettel. Dieser Zettel ist eine Erziehungsbeauftragung, d.h. dass Sie die Aufsichtspflicht für einen festgelegten Zeitraum auf eine andere Person übertragen. Laut Gesetzgeber, ist eine „erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut“. (JuSchG § 1 Abs. 1 Nr. 4) Die erziehungsbeauftragte Person sollte einige Kriterien erfüllen. Die Person sollte volljährig sein und im Idealfall kennen Sie den/die Erziehungsbeauftragte/n persönlich. Er oder sie sollte genug Pflichtbewusstsein und Autorität besitzen, um Ihrem Kind Grenzen setzen zu können. Die Person bringt Ihr Kind auf einem sicheren Weg wieder nach Hause.
Als Erziehungsbeauftragter haben Sie für einen festgelegten Zeitraum die Aufsichtspflicht für eine minderjährige Person, deshalb sollten Sie selbst mindestens 18 Jahre alt sein. Natürlich sollten Sie die Person auch persönlich kennen, für die Sie die Aufsichtspflicht übernehmen. Am besten kennen Sie auch alle wichtigen, personenbezogenen Daten des Kindes, wie zum Beispiel das Geburtsdatum, die Krankenversicherung, die Anschrift und die Telefonnummer der Eltern. Sie sollten keinen oder nur wenig Alkohol trinken und jeder Zeit in der Lage sein, die Situation zu kontrollieren. Das Kind sollte Sie respektieren und Ihren Anweisungen folgeleisten. Sie bringen das Kind auf sicherem Wege wieder nach Hause. Für wie viele Personen Sie die Erziehungsbeauftragung übernehmen, ist Ihnen überlassen. Sie sollten jedoch bedenken, dass die Einhaltung der Aufsichtspflicht bei mehreren Kindern immer schwieriger ist, als bei einem.
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